Allen Besuchern dieser Seite wünschen wir erholsame Sommerferien und eine gute Zeit!

 Sommerferien

Anwesenheit der Schulleitung und des Sekretariats während der Ferien:

Montag, 27.07.2020 bis Mittwoch, 29.07.2020

07:30 Uhr bis 15.30 Uhr

Donnerstag, 30.07.2020 und Freitag, 31.07.2020

08:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Mittwoch, 26.08.2020 (Schulleitung)

10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag, 31.08.2020 bis Montag, 07.09.2020

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Was war anders am Schulabschluss 2020? „Im März war es so, dass wir plötzlich selbständig sein mussten. Uns wurde klar, dass wir vieles, was für die Prüfung notwendig ist, allein bewältigen müssen!“, erzählt eine Schülerin. Dass das Problem trotz mancher Stolpersteine doch bewältigt wurde, beweist die Durchschnittsnot 2,62, wie Direktor Rudolf Kögler in seiner Ansprache hervorhob. Für die Schulleitung gab es einen „dreigeteilten Vormittag“, da jede Klasse einzeln verabschiedet wurde.

Abschluss_2020

„Wir hatten Angst, dass wir das Abschlusszeugnis nur auf dem Postweg versenden können, oder dass die Abschlussprüfung gleich ganz verschoben werden muss“ teilte er mit. Nach der Schulschließung im März habe niemand gewusst, wie es weitergeht. „Aber Eigenverantwortung und Selbständigkeit habt ihr gelernt“, wandte er sich an die Absolventen, „ihr könnt stolz auf euch sein!“ Dann wurden, wie jedes Jahr, die Schüler, die sich besonders engagierten, geehrt.

Bürgermeister Hubert Fischer nahm nicht nur in seinem Amt als Bürgermeister an der Feier teil sondern auch als stolzer Vater. „Seid froh, dass ihr diese Erfahrung jetzt schon machen konntet“, überraschte er Schüler und Eltern. „Es ist im Leben doch oft so, dass man etwas plant und dann passiert etwas völlig Unvorhergesehenes, das man bewältigen muss“.

Im Anschluss wurde das Video mit dem Grußwort von Bundespräsident Steinmeier für die Absolventen des Jahres 2020 gezeigt. „Etwas Neues kann beginnen, doch irgendetwas fehlt“, beginnt die Ansprache. Er zeigt Verständnis für die Jugendlichen, die auf so viel verzichten müssen, was in diesem Alter wichtig ist: Feiern, Bälle, Feste. Es kommen auch Schüler zu Wort, die ihre Erfahrung, zum Teil gerappt, mit Abschluss und Coronakrise ausdrücken.

„Covid stellte im März die Welt auf den Kopf, wir haben trotzdem zusammengehalten“, meinte einer der Schüler. „Das ist unser letzter Tag hier“, stellt eine andere Schülerin fest, „wir wissen nicht ob wir über diesen Tag einen lachenden oder weinenden Smiley setzen sollen“. Einer der Lehrer resümiert, dass er sich sehr über die Selbständigkeit, die einige Schüler dieses Jahrgangs gewonnen haben, freut.

Text: Frau Brigitte Pöschl / Fotos: Frau Sarah Wiedemann - Wie immer gibt es weitere Bilder in der Galerie im internen Bereich.

Das „Lernen zuhause“ wird parallel zum Präsenzunterricht fortgesetzt. Wir nutzen die Nextcloud, zu erreichen über:  https://intern.rs-kru.de (nachname.vo und Geburtsdatum TT.MM.JJJJ)

Ab 15.06.2020: Am Montag nach den Pfingstferien wird der Präsenzunterricht auch für alle übrigen Jahrgangsstufen - also auch für die 7. und 8. Jahrgangsstufen wieder aufgenommen. Ein wochenweise gestaffelter Unterrichtsbetrieb wird auch bei diesen Klassenstufen der Fall sein. Die 7. Klassen sind am Dienstag, Donnerstag und Freitag im Haus. Die 8. Klassen von Mittwoch bis Freitag. Hier die Einteilung der Räume:

Teilklasse der 7a in Raum 103
Teilklasse der 7b in Raum 101
Teilklasse der 7c in Raum 102
Teilklasse der 8a in Raum Physik 1
Teilklasse der 8b in Raum Physik 2
Teilklasse der 8c in Raum Biologie

Die exakte Gruppeneinteilung ist dem ESIS-Brief vom letzten Schultag zu entnehmen.

Pause für die Klassen 7a – 7c nach der 2. Stunde. Pause für die Klassen 8a – 8c nach der 3. Stunde.
Toilettennutzung: die 7. Klassen benutzen die WCs im Trakt der Zimmer 101 - 106. Die 8. Klassen benutzen die Toiletten im Erdgeschoss (gegenüber Raum 12)

Bitte weiterhin beachten:

  • Das Fachraumprinzip wird aufgehoben und die Schüler bleiben in den einzelnen Gruppen im Klassenzimmer.
  • Es findet kein Pausenverkauf statt, daher unsere Bitte an die Eltern: Geben Sie Essen und Getränke von zu Hause mit.

Der Hygieneplan gilt weiterhin. Wir werden die Präsenzschüler aufteilen und auf fest eingeteilte Klassenzimmer verteilen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Im gesamten Aulabereich gilt Aufenthaltsverbot. Wir haben keinen Pausenverkauf und sperren die Automatenecke. Auch der Trinkwasserspender steht nicht zur Verfügung. Versorgen Sie Ihr Kind deshalb mit Essen und Trinken. Die Benutzung der Toiletten wird pro Trakt organisiert. Oberste Prämisse ist grundsätzlich "Abstand halten". Nur so können wir die Gesundheit Ihrer Kinder und der Kollegen und Kolleginnen schützen.

Viele Fragen zum Unterrichtsausfall sind vom Ministerium bereits bearbeitet. Die Antworten sind  zu erreichen über https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

Hier kommen Sie zum Beitrag über die Notfallbetreuung an der RS Krumbach.

AP-D

Wir wünschen unseren Zehntklässlern viel Erfolg bei den diesjährigen Abschlussprüfungen!

Ab 11.05.2020: Erweiterung der Notfallbetreuung. Die bestehende Notfallbetreuung bleibt im bisherigen Umfang nach den bekannten (weiter unten angegebenen) Voraussetzungen aufrechterhalten. Ab dem 11. Mai 2020 erfolgt eine Erweiterung der Notfallbetreuung

- in Bezug auf die Alleinerziehenden dahingehend, dass einer Erwerbstätigkeit nun verschiedene Tätigkeiten im Rahmen des Studiums bzw. der Berufsausbildung gleichgestellt werden und
- Schülerinnen und Schüler, die wieder den Präsenzunterricht besuchen, diese Teilnahme durch die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung ermöglicht wird.

Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange

- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April 2020 teilnimmt oder
- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.

Erforderlich bleibt aber weiterhin,

- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und
- dass das Kind
o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann
o keine Krankheitssymptome aufweist,
o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Diese Ergänzung des Kreises der Anspruchsberechtigten bezieht sich aber auch weiterhin lediglich auf die Jahrgangsstufen 5 und 6. Um die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen, ist eine Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notfallbetreuung) abzugeben. Wir haben die Formulare im Downloadbereich hinterlegt. Beachten Sie die drei Varianten (Kritische Infrastruktur, Alleinerziehende oder Abschlussschüler). Der richtig gewählte Vordruck ist verbindlich zu verwenden, wenn Kinder an der Notfallbetreuung teilnehmen sollen. Spezielle Fragen der Notbetreuung sind im Schreiben des Ministeriums geklärt, welches ebenso im Downloadbereich hinterlegt ist.

Ergänzende Klarstellung des Ministeriums vom 08.05.2020:

Neben den bisher schon bestehenden Berechtigungen sind ab 11. Mai 2020 zusätzlich folgende Personengruppen umfasst:

1. Ein Erziehungsberechtigter nimmt als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teil und ist aus diesem Grund an der Betreuung seines Kindes gehindert. Mitumfasst sind jedoch auch Erziehungsberechtigte, die
- an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gemäß § 53 SGB III teilnehmen und zur Externenprüfung angemeldet sind,
- an einer staatlich geregelten Fortbildung nach §§ 53 ff. BBiG und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a HWO teilnehmen oder
- an einer überbetrieblichen Umschulung nach §§ 58 ff. BBiG sowie einer Centerqualifizierung (Anpassungsqualifizierungen inkl. Teil-qualifizierungen nach § 69 BBiG) teilnehmen.

2. Ein/e Alleinerziehende/r nimmt an Bildungsangeboten teil und ist aus diesem Grund an einer Betreuung des Kindes gehindert. Hierunter zäh-len neben den in Nr. 1 genannten Personengruppen auch Alleinerzie-hende, die - an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hoch-schule immatrikuliert sind oder an einer Einrichtung studieren, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, - eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufs-praktische Tätigkeit verrichten,
- zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind.


Die sonstigen bisherigen Voraussetzungen bleiben bestehen.

 

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